Zwischen dem GKV-Spitzenverband, der DRV Bund, der SVLFG und der PKV sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene wurde eine Vereinbarung zur Finanzierung der bei den Vorsorge- und Reha-Kliniken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der TI geschlossen. Die TI-Finanzierungsvereinbarung regelt den Kostenausgleich in Form eines Telematikzuschlags (TI-Zuschlag).
In den folgenden Abschnitten werden Kernpunkte der TI-Finanzierungsvereinbarung herausgegriffen.
Die vollständige TI-Finanzierungsvereinbarung kann hier heruntergeladen werden:
TI-Finanzierungsvereinbarung Reha
Zur hausinternen Kalkulation des klinikindividuellen TI-Zuschlags steht eine Berechnungshilfe zur Verfügung:
Der Kostenausgleich für entstehende Ausstattungs- und Betriebskosten erfolgt in Form eines tagesbezogenen TI-Zuschlags pro Fall auf den geltenden Vergütungssatz. Die Höhe des TI-Zuschlages wird einrichtungsindividuell berechnet.
Der Berechnung des TI-Zuschlags werden zugrunde gelegt:
Die verschiedenen Kostenbestandteile des TI-Zuschlags (siehe unten) werden über eine unterschiedliche Dauer ausgeglichen, weshalb der TI-Zuschlag in den ersten beiden Jahren höher ausfällt als in den drei darauffolgenden.
Über einen Zeitraum von zwei Jahren erfolgt der Ausgleich für
Über einen Zeitraum von fünf Jahren erfolgt der Ausgleich für
Nach Ablauf der fünf Jahre wird auf Grundlage der dann geltenden Anforderungen der TI der TI-Zuschlag für die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erneut vereinbart.
Voraussetzung für den Erhalt des TI-Zuschlags ist ein abgeschlossener Versorgungsvertrag:
Die GKV zahlt den TI-Zuschlag an Rehabilitationseinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach
Die DRV und die Landwirtschaftliche Alterskasse zahlen den TI-Zuschlag Reha-Kliniken, die Leistungen nach §§ 15, 15a oder § 31 Abs. 1 Nr.2 SGB VI erbringen.
PKV: Der TI-Zuschlag kann gegenüber privat Versicherten im gleichen Umfang wie gegenüber der GKV, DRV oder der Landwirtschaftlichen Alterskasse geltend gemacht werden.
Die TI-Finanzierungsvereinbarung gilt nicht für:
Der Anspruch beginnt frühestens ab dem Zeitpunkt der technischen Inbetriebnahme und besteht solange die Reha-Klinik an die TI angeschlossen ist, die Zugriffsmöglichkeit über eine SMC-B Reha besteht und die vertraglich festgelegten Komponenten und ggf. Dienste vorhanden sind.
Spätestens sechs Wochen vor der geplanten technischen Inbetriebnahme muss die Reha-Klinik die zur Berechnung des TI-Zuschlags notwendigen Daten per Anzeige- und Berechnungsformular (Anlage 1 zur TI-Finanzierungsvereinbarung) an die zuständige Stelle übermitteln. Die zuständige Stelle bestimmt sich wie folgt:
Die zuständige Stelle
Unverzüglich nach der technischen Inbetriebnahme muss die Erklärung zur Nutzung und der Nachweis der technischen Inbetriebnahme gegenüber der zuständigen Stelle erfolgen.
Der TI-Zuschlag wird für jeden Behandlungstag zulasten der GKV, PKV, Landwirtschaftliche Alterskasse und Rentenversicherung bezahlt. Er wird als Bestandteil der Rechnung für die Vergütung der Reha-Leistung geltend gemacht. Wie der TI-Zuschlag auf der Rechnung ausgewiesen werden muss, unterscheidet sich je nach Kostenträger:
GKV und Landwirtschaftliche Alterskasse:
DRV:
Abrechnung zusammen mit den Pflegekosten als ein Betrag (d.h. es erfolgt kein gesonderter Ausweis des TI-Zuschlags bei der Abrechnung)
PKV:
Die Zahlung des TI-Zuschlages beginnt nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Inbetriebnahme und der Anzeige dieser bei der zuständigen Stelle. Für den zurückliegenden Zeitraum erfolgen keine Nachzahlungen.
Der TI-Zuschlag gleicht Ausstattungs- und Betriebskosten, die bei der Einführung und dem Betrieb der TI entstehen aus. Ausgleichsfähig sind Kosten für Anschaffung, Installation und Einbindung der TI-Komponenten sowie für die Anpassung der IT-Infrastruktur, die organisatorische Umstellung und den Betrieb.