Gesetzlich versicherte Patienten haben gemäß § 27b SGB V bei ausgewählten Indikationen einen Anspruch auf Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung bei einer Vertragsärztin, einem Vertragsarzt oder Krankenhaus. Aktuell besteht das Recht auf Einholung einer Zweitmeinung für nachfolgende Eingriffe:
Die ärztliche Zweitmeinung kann nur bei bestimmten zum Zweitmeinungsverfahren zugelassenen Ärztinnen, Ärzten und Krankenhäusern eingeholt werden. Eine Übersicht über die in Baden-Württemberg zum Zweitmeinungsverfahren zugelassenen Leistungserbringer finden Sie hier.
Eine Übersicht über die bundesweit zum Zweitmeinungsverfahren zugelassenen Leistungserbringer finden Sie hier.