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Datenübermittlung

02.03.2017

Datenübermittlung nach §21 KHEntgG

Da eine gute Datenqualität der § 21-Daten für die Ausbildung-sstätten sehr wichtig ist, bittet die BWKG-Geschäftsstelle auch für die anstehende Datenlieferung alle Krankenhäuser um eine sehr sorgfältige Übermittlung der § 21-Daten. Zur Unterstützung der Krankenhäuser übermittelt die BWKG-Geschäftsstelle die Ausfüllhinweise für die Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG im Bereich der Ausbildung.