Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG für das Datenjahr 2015
Die am 18.12.2015 vereinbarte Fortschreibung der Anlage zur Vereinbarung nach § 21 KHEntgG (Datensatzbeschreibung) ist für die Übermittlung der Daten des Jahres 2015 maßgeblich. Diese hat bis zum 31. März an das InEK zu erfolgen.