Mit einem Nachtrag zur Datenübermittlung nach § 301 SGB V werden die Regelungen zur Vergütung der Anwendungen von Arzneimitteln mit monoklonalen Antikörpern umgesetzt, welche auch für die Abrechnung mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung angewendet werden können. Mit PKV-Patienten muss eine Abrechnung im Wege einer Selbstzahlerrechnung erfolgen.